So lange wie nötig, so kurz wie möglich!
Die Therapie findet als Einzeltherapie einmal/mehrmals wöchentlich statt und dauert in der Regel 30/45 Minuten. Die Termine finden immer am selben Tag und zur selben Uhrzeit statt, um für alle Beteiligten die zeitliche Organisation zu erleichtern. In seltenen Fällen können Termine aus organisatorischen Gründen von Seiten der Therapeutin (z.B. bei Fortbildung) oder auf Wunsch der Patienten verlegt werden.
Die gesamte Behandlungsdauer ist bei jedem Patienten unterschiedlich. Sie ist abhängig von Art und Umfang der Störung, individuellen Lernvoraussetzungen und Lebensbedingungen sowie der Therapiemotivation und Mitarbeit, aber auch vom Verordnungsverhalten des behandelnden Arztes. Je nach Störungsbild steht dem Arzt ein bestimmtes Stundenkontingent zur Verfügung. Es liegt im Ermessen des Arztes, ob und wenn ja, wie viele Therapieeinheiten er einem Patienten verschreibt. In der Regel erhält jeder Patient so viele Behandlungen wie erforderlich, auch wenn dazu in Ausnahmefällen das festgelegte Stundenkontingent überschritten werden muss. Benötigt ein Patient mehr Behandlungen als von den Krankenkassen zum Erreichen eines zufrieden stellenden Therapieerfolgs vorgesehen, kann der Arzt nach eigenem Ermessen eine so genannte „Verordnung außerhalb des Regelfalles“ ausstellen. Diese Verordnung bedarf jedoch einer speziellen medizinischen Begründung ggf. mit prognostischer Einschätzung durch den Arzt. Die derzeitige gesundheitspolitische Lage macht es für die Ärzte erforderlich, die Notwendigkeit einer jeden Folgeverordnungen sehr sorgfältig zu prüfen und ggf. durch notwendige weiterführende Diagnostiken (z.B. erneuter Hörtest, Entwicklungspsychologischer Test) zu untermauern. Die ergänzenden Befunde können vom Arzt zur Begründung eines erhöhten Therapiebedarfs herangezogen werden. Verordnungen außerhalb des Regelfalles sind der Gesetzgebung nach grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die meisten Krankenkassen haben jedoch bisher auf Genehmigungsverfahren verzichtet, um den bürokratischen Aufwand zu minimieren.
Insbesondere bei Langzeitbehandlungen, ist eine Intervalltherapie angezeigt, um den Übertrag des Gelernten in den Alltag zu ermöglichen, aber auch um die Therapiemotivation zu erhalten. Dies bedeutet eine 3 bis 6-monatige Therapiepause nach einem mehrmonatigen ununterbrochenen Therapiezeitraum.
Die Therapie findet als Einzeltherapie einmal/mehrmals wöchentlich statt und dauert in der Regel 30/45 Minuten. Die Termine finden immer am selben Tag und zur selben Uhrzeit statt, um für alle Beteiligten die zeitliche Organisation zu erleichtern. In seltenen Fällen können Termine aus organisatorischen Gründen von Seiten der Therapeutin (z.B. bei Fortbildung) oder auf Wunsch der Patienten verlegt werden.
Die gesamte Behandlungsdauer ist bei jedem Patienten unterschiedlich. Sie ist abhängig von Art und Umfang der Störung, individuellen Lernvoraussetzungen und Lebensbedingungen sowie der Therapiemotivation und Mitarbeit, aber auch vom Verordnungsverhalten des behandelnden Arztes. Je nach Störungsbild steht dem Arzt ein bestimmtes Stundenkontingent zur Verfügung. Es liegt im Ermessen des Arztes, ob und wenn ja, wie viele Therapieeinheiten er einem Patienten verschreibt. In der Regel erhält jeder Patient so viele Behandlungen wie erforderlich, auch wenn dazu in Ausnahmefällen das festgelegte Stundenkontingent überschritten werden muss. Benötigt ein Patient mehr Behandlungen als von den Krankenkassen zum Erreichen eines zufrieden stellenden Therapieerfolgs vorgesehen, kann der Arzt nach eigenem Ermessen eine so genannte „Verordnung außerhalb des Regelfalles“ ausstellen. Diese Verordnung bedarf jedoch einer speziellen medizinischen Begründung ggf. mit prognostischer Einschätzung durch den Arzt. Die derzeitige gesundheitspolitische Lage macht es für die Ärzte erforderlich, die Notwendigkeit einer jeden Folgeverordnungen sehr sorgfältig zu prüfen und ggf. durch notwendige weiterführende Diagnostiken (z.B. erneuter Hörtest, Entwicklungspsychologischer Test) zu untermauern. Die ergänzenden Befunde können vom Arzt zur Begründung eines erhöhten Therapiebedarfs herangezogen werden. Verordnungen außerhalb des Regelfalles sind der Gesetzgebung nach grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die meisten Krankenkassen haben jedoch bisher auf Genehmigungsverfahren verzichtet, um den bürokratischen Aufwand zu minimieren.
Insbesondere bei Langzeitbehandlungen, ist eine Intervalltherapie angezeigt, um den Übertrag des Gelernten in den Alltag zu ermöglichen, aber auch um die Therapiemotivation zu erhalten. Dies bedeutet eine 3 bis 6-monatige Therapiepause nach einem mehrmonatigen ununterbrochenen Therapiezeitraum.